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Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für Kauf- und Werkverträge

 

I. Allgemeines

1. Geltung

Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Unsere nachstehenden Bedingungen gelten auch für künftige Lieferungen und Leistungen, selbst wenn diese Bedingungen im Einzelfall nicht besonders in Bezug genommen worden sind.
Den Einkaufsbedingungen oder sonstigen Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners – nachstehend Besteller – wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir bei Vertragsschluss nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Angebote

A. Unsere Angebote sind freibleibend.
B. Angaben unserer Vertreter sowie mündliche Angaben bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

3. Preise

Alle Preise verstehen sich zzgl.der gesetzlichen Umsatzsteuer.

4. Eigentumsvorbehalt

A. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung und im Geschäftsverkehr mit Unternehmen solange vor, bis unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäfts-verbindung bezahlt sind.
B. Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern, so lange er sich mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen uns gegenüber nicht im Verzug befindet oder seine Zahlungen einstellt. Im Einzelnen gilt folgendes,
a. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für und als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Durch Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erwirbt der Besteller nicht das Eigentum gemäß § 950 BGB an der neuen Sache. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, vermischt, vermengt oder verbunden, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache zu einem Anteil, der dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Gesamtwert entspricht. Auf die nach den vorstehenden Bestimmungen entstehenden Miteigentumsanteile finden die für die Vorbehaltsware geltenden Bestimmungen entsprechend Anwendung.
b. Der Besteller tritt hiermit die Forderungen aus dem Weiterverkauf oder den sonstigen Veräußerungsgeschäften wie z.B. Werkverträgen mit allen Nebenrechten an uns ab und zwar anteilig auch insoweit, als die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt ist und wir hieran in Höhe unseres Fakturenwertes Miteigentum erlangt haben oder die Ware fest eingebaut ist. Soweit die Vorbehaltsware verarbeitet, vermischt, vermengt oder fest eingebaut ist, steht uns aus dieser Zession ein im Verhältnis vom Fakturenwert unserer Vorbehaltsware zum Fakturenwert des Gegenstandes entsprechender erstrangiger Bruchteil der jeweiligen Forderung aus der Weiterveräußerung zu. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen nicht von uns gelieferten Waren veräußert, tritt der Besteller hiermit einen erstrangigen Anteil der Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe des Fakturenwertes unserer Vorbehaltsware an uns ab. Hat der Besteller diese Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, so tritt er hiermit die an ihre Stelle tretenden Forderung gegen den Factor an uns ab,. Wird die Forderung aus der Weiterveräußerung durch den Besteller in ein Kontokorrentverhältnis mit seinem Abnehmer gestellt, tritt der Besteller seine Forderungen aus dem Kontokorrentverhältnis hiermit in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware an uns ab.
c. Wir nehmen die obigen Abtretungen hiermit an.
d. Der Besteller ist zum Weiterverkauf nur dann berechtigt, wenn er sich ebenfalls das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung seiner Forderung aus dem Weiterverkauf vorbehält.
e. Der Besteller ist bis zu unserem Widerruf zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen berechtigt. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, der bei Zahlungsverzug des Bestellers oder Zahlungseinstellung durch den Besteller erfolgt. In diesem Fall sind wir vom Besteller bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen. Der Besteller ist verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Besteller zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. zu geben und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte und Unterlagen zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.
f. Beträge, die aus abgetretenen Forderungen beim Besteller eingehen, sind bis zur Überweisung an uns gesondert für uns aufzuheben.
g. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware oder der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen sind wir unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu unterrichten.
C. Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen unsere Gesamtforderung gegen den Besteller um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe verpflichtet.
D. Bei Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung durch den Besteller sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nehmen wir aufgrund unseres Vorbehaltes Vorbehaltsware zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrage vor, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Wir können uns auf der zurückgenommenen Vorbehaltsware freihändig befriedigen.
E. Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich. Er hat sie gegen übliche Gefahren wie Feuer, Diebstahl und Wasser im üblichen Umfang zu versichern. Der Besteller tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an uns in Höhe unserer Forderungen ab. Wir nehmen die Abtretung an.

5. Erfüllungsort/Gerichtsstand

A. Erfüllungsort ist unser Sitz.
B. Gerichtsstand ist unser Sitz, falls der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
Wir sind auch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.

6. Anzuwendendes Recht

Auf das Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Besteller findet deutsches Recht Anwendung.

II. Bauleistungen

Übernehmen wir Bauleistungen, gelten die vorstehenden Bestimmungen zu Ziff. I. und ergänzend die Bestimmungen der VOB/B. Die nachstehenden unter Ziffer III. aufgeführten Bestimmungen gelten ausschließlich für Kaufverträge, also für den Fall, indem wir keine Bauleistungen anbringen.

III. Kaufverträge

1. Allgemeines

Für Kaufverträge gelten die Bestimmungen unter Ziff. I. (Allgemeines) und die nachstehenden Bestimmungen.

2. Preise

Wenn nichts Gegenteiliges vereinbart ist, verstehen sich die Preise ab Werk ausschließlich Fracht und Verpackung und zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Im Geschäftsverkehr mit Unternehmen sind wir berechtigt, Preissteigerungen von Material, Erhöhung der Personalkosten und üblichen Abgaben, unsere Vertragspreise nachträglich verhältnismäßig zu erhöhen. Dies gilt jedoch nur, wenn die Waren erst nach Ablauf von mindestens 4 Monaten nach Vertragsschluss geliefert werden sollen.

3. Lieferung

A. Angemessene Teillieferungen sowie zumutbare Abweichungen von den Bestellmengen plus/minus 10% sind zulässig. Vereinbarte Preise erhöhen oder ermäßigen sich entsprechend.
B. Lieferungen frei Baustelle bedeutet Lieferung unter der Voraussetzung einer befahrbaren Anfahrtstrasse. Das Abladen hat unverzüglich zu erfolgen. Wartezeiten werden berechnet.
C. Die Transportgefahr trägt in jedem Fall der Besteller, auch wenn wir ausnahmsweise Lieferung frei Haus vereinbart haben.
D. Liefertermine und Lieferfristen gelten annähernd.
E. Bei Lieferverzögerungen durch höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Rohstofferschöpfung oder von uns nicht zu vertretenen Betriebsstörungen, auch bei unseren Zulieferanten, verlängert sich die Lieferzeit mindestens um den Zeitraum bis zur Behebung der Störung, soweit die Störung auf die Fertigung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von Einfluss ist. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Besteller baldmöglichst mit. Wir haben auch das Recht, bei dauerhaften Betriebsstörungen durch höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Rohstofferschöpfung oder von uns nicht zu vertretenden Betriebsstörungen oder für den Fall, dass wir ohne unser Verschulden von unseren Vorlieferanten nicht beliefert werden, unter Ausschluss jedweder Ersatzansprüche, ganz oder teilweise vom Vertrage zurückzutreten.
F. Ordnungsgemäße Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Sollten wir also durch von uns nicht zu vertretende Umstände von unserem Vorlieferanten nicht beliefert werden, obwohl wir rechtzeitig ein ausreichendes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, ist der Besteller und sind wir zum Rücktritt berechtigt, Schadensersatzansprüche in diesem Fall sind ausgeschlossen.

4. Zahlung

A. Unsere Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zu bezahlen.
B. Bei Zahlungsverzug hat der Besteller Verzugszinsen in Höhe von 12%, mindestens jedoch 8% über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) jährlich zu ersetzen. Soweit die Zinsen gemäß Satz eins 8% über dem Basiszinssatz übersteigen, steht dem Besteller der Nachweis frei, dass ein Verzugsschaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens ist nicht ausgeschlossen.
C. Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, so werden alle Forderungen sofort fällig.
D. Tritt in den Vermögensverhältnissen des Bestellers eine wesentliche Verschlechterung ein, die unseren Anspruch gefährdet, so sind wir berechtigt, Vorkasse oder angemessene Sicherheit zu verlangen. Das gilt auch dann, wenn uns solche vor Vertragsschluss vorhandenen Umstände erst nachträglich bekannt werden. Wird die Vorauszahlung oder die Sicherheitsleistung trotz Mahnung und angemessener Nachfristsetzung innerhalb der Nachfrist nicht geleistet, so sind wir berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

5. Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht

Eine Aufrechnung durch den Besteller mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes durch den Besteller ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf dem selben Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

6. Mängelansprüche/Schadensersatz

A. Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt die Nacherfüllung nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Darüber hinaus stehen dem Besteller die weiteren gesetzlichen Ansprüche insbesondere auf Rücktritt vom Vertrage und Minderung zu, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
B. Schadensersatzansprüche des Bestellers gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen sowie Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verzug und den §§ 280 ff BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schadensersatzanspruch des Bestellers beruht
a. auf Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn sie durch eine vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung durch uns, eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht ist oder
b. bb) auf vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder einen unserer Erfüllungsgehilfen oder
c. cc) auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
Im Falle einer auf einfacher Fahrlässigkeit beruhenden Verletzung, einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) ist ein Schadensersatzanspruch gegen uns auf den typischerweise entstehenden und vorhersehbaren Schaden der Höhe nach begrenzt. Es bleibt bei der gesetzlichen Beweislastverteilung.
C. Die vorstehenden Einschränkungen gelten nicht, soweit wir ein Beschaffungsrisiko oder eine Garantie übernommen haben.

7. Verjährung von Mängelansprüchen

Ansprüche des Bestellers aufgrund von Mängeln verjähren in einem Jahr, es sei denn, Ansprüche des Bestellers aufgrund von Mängeln verjähren in einem Jahr, es sei denn,
A. bei der von uns gelieferten Ware handelt es sich um eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und die dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat oder
B. es handelt sich um Aufwendungsersatzansprüche gemäß § 478 Abs. 2 BGB oder
C. der Mangel beruht auch einer vorsätzlichen Pflichtverletzung durch uns oder unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen.
In den Fällen a) bis c) gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Es bleibt bei den gesetzlichen Bestimmungen über die Hemmung, Ablaufhemmung und über den Neubeginn der Verjährung.

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